Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahrs erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung aus der Mitgliederliste und der damit erfolgten Beendigung der Mitgliedschaft soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat die Berufung des Mitglieds auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu setzen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
§ 5
Beiträge / Gebühren
§ 6
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Beirat
§ 7
Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird im Regelfall im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist und Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorstand schriftlich eingeladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand, der Beirat oder ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes die Einberufung verlangen. Die Versammlung ist nach Zugang des Antrags innerhalb von vier Wochen durch den Vorstand einzuberufen.
3. Anträge von Mitgliedern, die auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung gesetzt werden sollen, sind mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
4. Die Versammlungsleitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch eine vom Vorstand ernannte Persönlichkeit. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Art der Abstimmung bestimmt die Mitgliederversammlung auf Antrag des Versammlungsleiters.
5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Erörterung und Beschlussfassung über den vom Vorstand vorgelegten Jahresbericht, die Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung und Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer, für das jeweils vergangene Geschäftsjahr.
b) Entgegennahme des Haushaltsplanes.
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes.
d) Wahl zweier Rechnungsprüfer.
e) Änderung der Satzung, Auflösung des Vereins.
f) Festlegung der Mitgliederbeiträge, etwaiger Aufnahmegebühren, Jahresbeiträge.
g) Berufung eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
6. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder; Beschlüsse, durch die der Vereinszweck geändert wird, einer Mehrheit von neun Zehntel der anwesenden Mitglieder. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
7. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl in der Stichwahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Sie werden vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter unterzeichnet. Das Protokoll steht den Mitgliedern zur Einsichtnahme zur Verfügung oder wird gegen Kostenerstattung zugesendet.
§ 8
Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt. Er wird von der Mitgliederversammlung in Einzelabstimmung mit einfacher Mehrheit für die gesamte Amtszeit von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.
2. Die Vorstandsmitglieder haben die Möglichkeit auch während einer Amtsperiode in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung den Vorstand auf die maximale Größe zu erweitern.
3. Der Vorstand leitet den Verein und verwaltet das Vermögen nach den Grundsätzen, die in dieser Satzung festgelegt sind. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
c) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
d) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts.
e) Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung für die Zeit bis zum Ende der gemeinsamen Amtsperiode ein Ersatzmitglied.
5. Tritt der gesamte Vorstand zurück, so ist er, falls die Mitgliederversammlung nichts anders beschließt, verpflichtet die Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Vorstands verantwortlich weiterzuführen.
§ 9
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von einem hierfür vom Vorstand bestimmten Mitglied einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. In dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist unter Berücksichtigung der Dringlichkeit auch kürzer sein. Die Einberufung kann schriftlich, mündlich und in sonst geeigneter Weise erfolgen.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren oder in sonstiger Weise (z. B. per Fax,
Email, Telefon) beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen. Hierüber ist nachträglich ein schriftliches Protokoll zu verfassen, das von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Im übrigen erfolgt die Protokollierung der Vorstandssitzungen durch den zu ernennenden Protokollführer, der hierüber ein von ihm zu unterzeichnendes Sitzungsprotokoll zu erstellen hat.
§ 10
Der Beirat
1. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand ernannt. In den Beirat sollen zur Beratung und Unterstützung des Vereins geeignete Personen berufen werden. Der Beirat besteht mindestens aus zwei Personen.
2. Aufgaben des Beirates liegen in der Beratung und Unterstützung des Vorstandes. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung hat der Vorstand den Beirat anzuhören.
3. Soweit der Beirat nicht in gemeinsamen Sitzungen mit dem Vorstand tagt, gilt für die Sitzungen und Beschlüsse des Beirats § 8 entsprechend. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder anwesend sind.
§ 11
Rechnungsprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für jeweils ein Geschäftsjahr, die die Rechnungsprüfung gemeinsam durchführen.
2. Die Rechnungsprüfer prüfen jeweils jährlich Buchhaltung und Kasse des Vereins in Stichproben und teilen das Ergebnis ihrer Prüfung der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung mit.
§ 12
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung durch Zustimmung von neun Zehntel der anwesenden aktiven Mitglieder erfolgen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat und ähnliche Ziele auf pädagogischem, heiltherapeutischem oder kulturellem Gebiet verfolgt. Die entsprechenden Beschlüsse dürfen erst nach Anhörung der Finanzbehörde durchgeführt werden.
2. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
3. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
§ 13
Übergangsbestimmung
Der Vorstand ist berechtigt, etwaige Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder einer Verwaltungsbehörde im Zusammenhang mit der Eintragung des Vereins und der Gemeinnützigkeit verlangt werden, selbständig vorzunehmen. In solchen Fällen muss der Vorstand die Mitglieder bei erster Gelegenheit über die Änderungen informieren.
Die Satzung vom 26. Juli 1977, geändert am 09. August 1979, wird durch die vorstehende geänderte Neufassung, die in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 13. Dezember 2001 beschlossen und am 22.07.2002 vom Registergericht München (VR 9431) eingetragen wurde, ersetzt.