Satzung

Satzung

 

Christophorus-Schulverein München e.V.

Leibengerstraße 16

81829 München

 

 

 

§ 1

Name und Sitz des Vereins

 

1.    Der Verein führt den Namen „Christophorus-Schulverein München e.V.“

 

2.    Der Verein hat seinen Sitz in 81829 München.

 

3.    Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.

 

4.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

 

 

§ 2

Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung behinderter und verhaltensauffälliger Kinder und Jugendlicher.

 

  1. Aufgabe der heilpädagogischen Tagestätten, der sozialpädagogischen Tagesgruppen, der Schule zur Erziehungshilfe und ggf. weiterer Einrichtungen ist die Förderung, Therapie, Bildung und Erziehung behinderter und verhaltensauffälliger Kinder und Jugendlicher nach relevanten Erkenntnissen aus Psychologie, Medizin, Soziologie und Pädagogik, einschließlich der Waldorfpädagogik. Außerdem gehört zu den Aufgaben des Vereins die Beratung und Begleitung der Eltern bzw. weiterer Erziehungspersonen.

 

  1. Weitere Aufgabe des Vereins ist die Beschaffung von Spendenmitteln gemäß § 58 I der Abgabenordnung zur Förderung der Forschung der Kinder- und Jugenderziehung und zur Unterstützung ihm ideell verbundener Einrichtungen – auch für die Aus- und Weiterbildung der pädagogischen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen. Bei den geförderten Körperschaften muss es sich selbst um steuerbegünstigte Körperschaften handeln.                                                                                           
    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige  Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch den Betrieb der in vorstehender Ziffer 2.2 genannten Einrichtungen verwirklicht.

 

  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

 

  1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Dieser entscheidet über die Annahme des Aufnahmeantrags nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich dadurch zur  Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

 

  1. Auf Vorschlag des Vorstandes und/oder des Beirats kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen. Diese sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

 

 

 

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

 

2.    Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahrs erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

 

3.    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung aus der Mitgliederliste und der damit erfolgten Beendigung der Mitgliedschaft soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

 

4.    Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat die Berufung des Mitglieds auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu setzen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

 

 

 

§ 5

Beiträge / Gebühren

 

  1. Der Verein erhält seine finanziellen Mittel durch Beiträge und freie Spenden seiner Mitglieder und Freunde, sowie durch öffentliche Zuschüsse.

 

  1. Die Höhe der Beiträge setzt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes jeweils für das kommende Geschäftsjahr fest.

 

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  1. Der Vereinsbeitrag ist jährlich im voraus zu entrichten.

 

 

 

§ 6

Organe des Vereins sind

 

1.    die Mitgliederversammlung

 

2.    der Vorstand

 

3.    der Beirat

 

 

 

§ 7

Die Mitgliederversammlung

 

1.    Die ordentliche Mitgliederversammlung wird im Regelfall im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist und Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorstand schriftlich eingeladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

2.    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand, der Beirat oder ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes die Einberufung verlangen. Die Versammlung ist nach Zugang des Antrags innerhalb von vier Wochen durch den Vorstand einzuberufen.

 

3.    Anträge von Mitgliedern, die auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung gesetzt werden sollen, sind mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

 

4.    Die Versammlungsleitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch eine vom Vorstand ernannte Persönlichkeit. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Art der Abstimmung bestimmt die Mitgliederversammlung auf Antrag des Versammlungsleiters.

 

5.    Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

       a)    Erörterung und Beschlussfassung über den vom Vorstand vorgelegten Jahresbericht, die Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung und Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer, für das jeweils vergangene Geschäftsjahr.

 

       b)   Entgegennahme des Haushaltsplanes.

 

       c)    Entlastung und Wahl des Vorstandes.

 

       d)   Wahl zweier Rechnungsprüfer.

 

       e)    Änderung der Satzung, Auflösung des Vereins.

 

       f)    Festlegung der Mitgliederbeiträge, etwaiger Aufnahmegebühren, Jahresbeiträge.

 

       g)    Berufung eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.

 

       h)   Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

6.    Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder; Beschlüsse, durch die der Vereinszweck geändert wird, einer Mehrheit von neun Zehntel der anwesenden Mitglieder. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

7.    Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl in der Stichwahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

 

8.    Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Sie werden vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter unterzeichnet. Das Protokoll steht den Mitgliedern zur Einsichtnahme zur Verfügung oder wird gegen Kostenerstattung zugesendet.

 

 

 

§ 8

Der Vorstand

 

1.    Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt. Er wird von der Mitgliederversammlung in Einzelabstimmung mit einfacher Mehrheit für die gesamte Amtszeit von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.

 

2.    Die Vorstandsmitglieder haben die Möglichkeit auch während einer Amtsperiode in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung den Vorstand auf die maximale Größe zu erweitern.

 

3.    Der Vorstand leitet den Verein und verwaltet das Vermögen nach den Grundsätzen, die in dieser Satzung festgelegt sind. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

       a)    Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

 

       b)   Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.

 

       c)    Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

 

       d)   Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts.

 

       e)    Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

 

4.    Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung für die Zeit bis zum Ende der gemeinsamen Amtsperiode ein Ersatzmitglied.

 

5.    Tritt der gesamte Vorstand zurück, so ist er, falls die Mitgliederversammlung nichts anders beschließt, verpflichtet die Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Vorstands verantwortlich weiterzuführen.

 

  1. Nur Vereinsmitglieder können Vorstandsmitglieder werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

 

 

 


§ 9

Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

 

1.    Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von einem hierfür vom Vorstand bestimmten Mitglied einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. In dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist unter Berücksichtigung der Dringlichkeit auch kürzer sein. Die Einberufung kann schriftlich, mündlich und in sonst geeigneter Weise erfolgen.

 

2.    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

 

3.    Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren oder in sonstiger Weise (z. B. per Fax,
Email, Telefon) beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen. Hierüber ist nachträglich ein schriftliches Protokoll zu verfassen, das von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Im übrigen erfolgt die Protokollierung der Vorstandssitzungen durch den zu ernennenden Protokollführer, der hierüber ein von ihm zu unterzeichnendes Sitzungsprotokoll zu erstellen hat.

 

  1. Der Vorstand ist berechtigt, zur Durchführung der Leitung/Geschäftsführung des Vereins sich angestellter und/oder selbständig tätiger Personen, insbesondere Berater zu bedienen, die mit der Führung der laufenden Geschäfte und der Durchführung der Beschlüsse von Vorstand und Mitglieder­versammlung betraut werden.          
    Eine Personalunion von Vorstand und Geschäftsführer ist nicht zulässig.

 

  1. Der Vorstand kann Arbeitsgruppen oder Ausschüsse berufen.

 

 

 

§ 10

Der Beirat

 

1.    Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand ernannt. In den Beirat sollen zur Beratung und Unterstützung des Vereins geeignete Personen berufen werden. Der Beirat besteht mindestens aus zwei Personen.

 

2.    Aufgaben des Beirates liegen in der Beratung und Unterstützung des Vorstandes. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung hat der Vorstand den Beirat anzuhören.

 

3.    Soweit der Beirat nicht in gemeinsamen Sitzungen mit dem Vorstand tagt, gilt für die Sitzungen und Beschlüsse des Beirats § 8 entsprechend. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder anwesend sind.

 

 

 


§ 11

Rechnungsprüfer

 

1.    Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für jeweils ein Geschäftsjahr, die die Rechnungsprüfung gemeinsam durchführen.

 

2.    Die Rechnungsprüfer prüfen jeweils jährlich Buchhaltung und Kasse des Vereins in Stichproben und teilen das Ergebnis ihrer Prüfung der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung mit.

 

 

 

§ 12

Auflösung des Vereins

 

1.    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung durch Zustimmung von neun Zehntel der anwesenden aktiven Mitglieder erfolgen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat und ähnliche Ziele auf pädagogischem, heiltherapeutischem oder kulturellem Gebiet verfolgt. Die entsprechenden Beschlüsse dürfen erst nach Anhörung der Finanzbehörde durchgeführt werden.

 

2.    Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

3.    Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

 

 

 

§ 13

Übergangsbestimmung

 

Der Vorstand ist berechtigt, etwaige Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder einer Verwaltungsbehörde im Zusammenhang mit der Eintragung des Vereins und der Gemeinnützigkeit verlangt werden, selbständig vorzunehmen. In solchen Fällen muss der Vorstand die Mitglieder bei erster Gelegenheit über die Änderungen informieren.

 

 

 

 

 

Die Satzung vom 26. Juli 1977, geändert am 09. August 1979, wird durch die vorstehende geänderte Neufassung, die in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 13. Dezember 2001 beschlossen und am 22.07.2002 vom Registergericht München (VR 9431) eingetragen wurde, ersetzt.